Beim vorübergehenden Verlassen des Arbeitsplatzes während der Arbeitszeit ist der persönliche Rechner von jedem Mitarbeiter stets mit Passwort zu sperren (z.B. mit Windows- Taste und klein L).
Verstöße gegen diese datenschutzsichernde Anweisung können disziplinarisch geahndet werden.
Grundlagen dieser Anweisung sind die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) u.a. § 9 und § 43 sowie § 44.
Suhl, 09.04.2018 Geschäftsführer Christian Heimbach und Datenschutzbeauftragte Désirée Eberhardt